Nizza Klassifizierung 2024 – new year – new terms
Der vollzogene Jahreswechsel macht sich auch im Markenrecht bemerkbar und zwar kann der/die geneigte MarkenanmelderIn bei Anmeldungen über das Österreichische Patentamt (ÖPA), das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und die World Intellectual Property Organization (WIPO) nun auf weitere brandneune Begriffe der Nizzaer Klassifizierung zurückgreifen.
Aber machen wir noch einen Schritt zurück: um eine Markenanmeldung bei dem Amt der Wahl einreichen zu können, benötigt man neben dem erdachten Zeichen bekanntlich auch ein sogenanntes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, das den sachlichen Schutzumfang einer Marke beschreibt und somit von Marken der Mitbewerber abgrenzt. Die Benennung der entsprechenden Ware oder Dienstleistung war ursprünglich Sache der jeweiligen nationalen Ämter. Mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken von 1957 wurde nicht nur die Einteilung der Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen begründet, sondern auch eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Waren- und Dienstleistungen angestrebt.
Die Nizza Klassifikation entwickelt(e) sich also zu einem internationalen Klassifizierungssystem. Ganze 93 Länder sind mittlerweile Mitglied des Abkommens und 150 Länder verwenden die vereinheitlichten Begriffe für Markenanmeldungen (Stand Jänner 2024), Tendenz steigend. Um auf dem neuesten Stand zu bleiben, gibt es alle 5 Jahre eine neue Ausgabe der Klassifikation und jedes Jahr eine neue Fassung.
Jeder Vertragsstaat des Nizzaers Abkommens ist durch Sachverständige vertreten, die einen Ausschuss bilden um einmal jährlich neue Vorschläge, Änderungen und Löschungen von Waren und Dienstleistungen zu diskutieren. Gebändigt wird der sich ständig ändernde Wust an Begriffen von der WIPO selbst, die die Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen eindampft.
Aber nicht nur Fachleute können Vorschläge machen, auch Markenanmelder können über das EUIPO selbst Vorschläge für neue Begriffe für Waren und Dienstleistungen einbringen, welche dann von den zuständigen Sachverständigen geprüft und gegebenenfalls in die „Liste der zu besprechenden Begriffe“ aufgenommen werden (Name der Liste von der Autorin willkürlich betitelt, kein Fachbegriff, Anm.)
Die neueste Fassung für das Jahr 2024 ist nun mit 1. Jänner in Kraft getreten, die Änderungen zur Fassung des Vorjahrs sind unterschiedlicher Art. Neben klassischen „housekeeping-Änderungen“, machen sich auch gesellschaftspolitische Entwicklungen in den Änderungen bemerkbar. Zum Beispiel wird „workmen’s protective face shields“ zu „protective face shield for workers“ in Klasse 09 oder statt „midwife attendant service“ wird nun „birth attendant services“ in Klasse 44 verwendet.
Die zunehmende Eroberung sowohl des digitalen Raums als auch des Weltraums findet sich ebenso in den Änderungen wieder. „Downloadable virtual clothing“ kommt in Klasse 09 hinzu, Dienstleistungen für „space transport“ kann man nun in Klasse 39 anmelden (Elon says „hi“, Anm der Autorin) oder „entertainment services provided in virtual enviroments“ in Klasse 41.
Zum Schmunzeln bringen einen Neuaufnahmen von Dienstleistungen wie „arranging of beauty contests for animals“ (Klasse 41) und zurück zu den Primärbedürfnissen geht es mit „ghost kitchen services“ in Klasse 46.
Generell sind die von der WIPO gewählten Änderungen auch Insidern nicht immer schlüssig. Doch die entsprechende Zielrichtung hinsichtlich der Digitalisierung der Welt ist klar zu sehen. Ein gutgeschneidertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann den Registrierungsprozess einer Marke mitunter beschleunigen (national und international). Somit erweist sich eine gute Kenntnis der entsprechenden Begriffe in der Praxis von Vorteil.
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